Trägerschaft & Förderquoten

Wer darf Anträge stellen? Welche Fördersätze sind möglich? Hier erhalten Sie einen kurzen Einblick für wen das Förderprogramm geeignet ist und wie sich die Förderquoten zusammensetzen.

Förderquoten

Auszug GAP-Strategieplan
9.3 Festlegung von Basisdienstleistung

Als Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten und gemäß Art. 73 Abs. 4, Buchst, c) ii der GAP-SP-VO gelten Vorhaben zur Stimulierung des Wachstums und der Förderung der öko-logischen und sozioökonomischen Nachhaltigkeit der ländlichen Gebiete, insbesondere durch die Entwicklung der lokalen und sozialen Infrastruktur und der lokalen Grundversorgung (bspw. auch in den Bereichen Freizeit, Informations- und Kommunikationstechnologien) so-wie der Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes der Dörfer und ländlichen Landschaften. Ziel ist es, die Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung mit Basisdienstleistungen sicherzustellen, um Lebensqualität und Wirtschaftskraft vor Ort zu erhalten und die negativen Folgen des demographischen Wandels auf die wohnortnahe Versorgung einzudämmen. Zu den Basisdienstleistungen zählen insbesondere

1. Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete von hohem Naturwert;
2. Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen sowie Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen in überwiegendem öffentlichen Interesse.
3. Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basiseinrichtungen für die ländliche Bevölkerung wie bspw. Nah-/Grundversorgungseinrichtungen oder ländliche Dienstleistungsagenturen und die dazugehörige Infrastruktur; Hochwasser – und Küstenschutzinfrastruktur.
4. Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologien für Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen in ländlichen Räumen
5. Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen;
6. Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kultur- und Naturerbes von Dörfern, von ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins in diesem investiven Kontext.
7. Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern;
8. Investitionen zur Beseitigung ungenutzter baulicher Anlagen bzw. Flächen, mit denen Landschafts- und Siedlungsräume zurückgewonnen werden, um somit einen Beitrag zur Reduzierung der DE 378 DE Flächenneuinanspruchnahme zu leisten.

Vorsteuerabzugsberechtigte

Vorsteuerabzugsberechtigt sind all jene, die selbst Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese an das zuständige Finanzamt weiterleiten. Sie alle dürfen sich im Gegenzug die Vorsteuer abziehen, was einer Gegenrechnung mit der weitergeleiteten Umsatzsteuer gleichkommt.

Zu den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen gehören neben weiteren insbesondere die folgenden Unternehmensformen:
Einzelunternehmen als Nichtkaufmann, Kleingewerbetreibende, Freiberufler, Einzelkaufleute, Gesellschaft Bürgerlichen Rechts GbR, Offene Handelsgesellschaft OHG, Kommanditgesellschaft KG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt UG, Aktiengesellschaft, GmbH & Co. KG

Eine Gemeinde kann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn sie als Unternehmer steuerpflichtige Leistungen erbringt bzw. auf die eigentliche Steuerbefreiung verzichtet.

Nicht vorsteuerabzugsberechtigte

Nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind z.B. Kleinunternehmer, deren Status von der Höhe ihrer Umsätze im Vorjahr sowie vom voraussichtlichen Umsatz im laufenden Jahr abhängig ist.
Privatpersonen sind in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

 

Wichtig: Eine GbR kann kein/e Antragsteller:in sein.

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